§ 1 |
1.1 Der Verein wurde am 21.08.1992
mit Sitz in Wuppertal gegründet und ist unter Nr. 3062
im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal eingetragen.
1.2 Gemäß
Mitgliederversammlung vom Mai 1992 wurde der Vereinsname Edelkatzen-
Verein Bergisch Land e.V. einstimmig angenommen.
1.3 Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
1.4 Gerichtsstand
des Vereins ist Wuppertal
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§ 2 |
2.1 Der Tierschutzgedanke wird vertreten und
gefördert, unter anderem durch Aufklärung, Belehrung
und gutes Beispiel.
2.2 Das Wohlergehen
der Tiere soll geweckt und gefördert werden.
2.3 Tiermisshandlungen
und Tierquälereien sollen verhütet, und deren strafrechtliche
Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters veranlasst
werden. Dies betrifft nicht nur Rassekatzen, sondern auch
alle Hauskatzen.
2.4 Zusammenarbeit
und Kontaktpflege mit anderen Vereinen im Inland und Ausland
2.5 Durch Zuchtwarte
des Vereins haben die Mitglieder die Möglichkeit, Hilfestellungen
für eine artgerechte und sachgerechte Katzenhaltung zu
erhalten.
2.6 Der Verein fördert sachverständige Zuchtwarte und bildet Richter für nationale und internationale Schönheitswettbewerbe aus.
2.7 Alle Maßnahmen
des Vereins erfolgen im vertretbaren Rahmen.
2.8 Der Verein
führt ein eigenes Zuchtbuch und erstellt Ahnentafeln,
die der Zuchtordnung entsprechen.
2.9 Der Verein
gibt von Zeit zu Zeit Informationsmaterial heraus, das Wissenswertes
aus aller Welt über ein geordnetes Zusammenleben von
Mensch und Tier beinhaltet.
2.10 Der Verein
ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Die Inhaber
von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich
tätig. Sollte jedoch
bei einem Amtsträger des Vereins deren Tätigkeiten
das zumutbare Maß übersteigen so hat der Verein
die Möglichkeit eine angemessene Vergütung
- im Rahmen eines Arbeitsvertrages - zu zahlen.
2.10.1 Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabenordnung.
2.10.2 Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.10.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2.10.4 Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
2.10.5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an ein Tierschutzverein in Nordrhein Westfalen.
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§ 3 Mitgliedergruppen des Vereins |
3.1 Vollmitglieder und Familienmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Diese Mitglieder sind stimmberechtigt.
3.2 Ehrenmitglieder. Diese Mitglieder werden durch Beschluss des Vorstandes dazu ernannt. Sie haben die Rechte und Pflichten der Vollmitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
3.3 Fördermitglieder
- Diese Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, sondern tragen
nur zur Förderung des Vereins bei.
3.4 Der Verein
richtet Kontaktstelen im Inland und Ausland ein, mit dem Sinn,
die Vereinszwecke entsprechend der Satzung zu fördern.
Die Bildung und Auflösung solcher Kontaktstellen obliegt
dem Vorstand.
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§ 4 |
4.1 Art der Mitgliedschaft:
- Vollmitglied
- Familienmitglied
- jugendliche Mitglieder – unter 18 Jahren mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten
- Ehrenmitglieder
- Fördermitglieder
4.2 Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Bewerber ist über die Aufnahme im Verein bzw. Ablehnung zu unterrichten.
4.3 Die Mitglieder
sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
4.4 Die Mitgliedschaft
endet durch freiwilligen Austritt mit einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten zum Jahresende. Die Kündigung hat schriftlich
und per Einschreiben mit Rückgabe der Mitgliedskarte
zu erfolgen. Es gilt das Datum des Poststempels.
4.5 Rechte und
Pflichten des Mitgliedes enden bei Kündigung am letzten
Tag der Mitgliedschaft.
4.6 Ein Mitglied
kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung des Jahresbeitrages
trotz mehrmaliger Mahnungen im Rückstand ist, oder wenn
es dem Verein durch sein Verhalten schadet.
4.7 Der Ausschluss
erfolgt in jedem Fall, wenn das Mitglied den Zuchtrichtlinien
des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand. Der Beschluss ist unanfechtbar.
4.8 Ausgeschlossene
Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.
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§ 5 |
Das Mitglied hat das Recht, an allen Zusammenkünften
und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, ausgenommen
hiervon sind Vorstandssitzungen.
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§
6 |
Der Beitrag ist jeweils bis zum 31.01, eines jeden Jahres
zu zahlen. Nicht gezahlte Beiträge können seitens
des Vereins gerichtlich geltend gemacht werden. Über
die Höhe des Beitrages und der Zwingergebühr entscheidet
der Vorstand. Bis zum Eingang der Beitragszahlung ruhen alle
Leistungen des Vereins.
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§ 7 |
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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§ 8 |
8.1 Der Vorstand besteht aus natürlichen, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Für den Vorstand sind folgende Ämter zu besetzen:
- das Amt des 1. Vorsitzenden
- das Amt des 2. Vorsitzenden
- das Amt des Schatzmeisters
- das Amt für das Zuchtbuchwesen (Besetzung auch in
personalunion möglich)
- das Amt des Schriftführers
- das Amt der zwei Beigeordneten
8.1.1 Der geschäftsführende Vortand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
8.2 Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass
sein Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Mitglieder, die für
ein Amt im Vorstand kandidieren, müssen dem Verein als ordentliche Mitglieder
angehören. Für alle Ämter des Vorstandes ist eine mindestens dreimonatige
Vereinsmitgliedschaft erforderlich. Die Wiederwahl von ausscheidenden
Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
8.3 Der Vorstand
wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt mit der
Maßgabe, dass sein Amt bis zur Durchführung
der Neuwahl fortdauert. Mitglieder, die für ein Amt
im geschäftsführenden
Vorstand kandidieren, müssen dem Verein als ordentliche
Mitglieder angehören. Für alle Ämter des
Vorstandes ist eine mindestens dreimonatige Vereinsmitgliedschaft
erforderlich.
Die Wiederwahl von ausscheidenden Vorstandsmitgliedern ist
zulässig.
8.4 Endet das
Amt eines Vorstandsmitgliedes, gleich aus welchem Rechtsgrund
vor Ablauf der 2- Jahres Frist, so ist der geschäftsführende
Vorstand berechtigt, im Wege der Selbstergänzung ein
neues Mitglied in den Vorstand zu berufen, ohne das es
der
Abhaltung einer Mitgliederversammlung bedarf.
8.5 Der Vorstand ist befugt, die Ämter der gewählten Vorstandsmitglieder – mit
Ausnahme des Amtes des 1. Vorsitzenden und des Schatzmeisters – ohne Abhaltung einer Mitgliederversammlung aufgrund eigener Beschlussfassung abzuändern, neu zu ordnen und weitere Bevollmächtigte z.b.V. in den erweiterten Vorstand zu berufen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung selbst.
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§ 9 |
9.1 Der Verein wird gemäß §
26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleine
durch den 1. Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten.
Beide sind alleine vertretungsberechtigt.
9.2 Der Verein
haftet nicht für selbstverschuldete Schäden der
Mitglieder, und Schäden, die durch Mitglieder und/ oder
Teilnehmer an Veranstaltungen des Vereins fahrlässig
verursach werden. Im übrigen ist die Haftung auf das
Vereinsvermögen beschränkt
9.3 Die Mitglieder
werden haftbar gemacht, wenn Sie mit Vereinsgegenständen
fahrlässig umgehen.
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§ 10 |
10.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen wurde. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen
-Mitgliederversammlung
- Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung
des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle
des Vereinsendes
- Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern, sowie
die Verleihung von
- Ehrenmitgliedschaften bzw. Mitgliedschaften
auf Lebzeit
- Die Auszeichnung von Mitgliedern für besondere Verdienste
- Die Erstellung von Zucht-, Haltungs- und Veranstaltungsrichtlinien,
Registriervorschriften und Vorschriften für die Anforderung
und Erstellung von Ahnentafeln.
10.2 Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen
und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die
Einladung durch den 1. Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich
oder auch telegraphisch erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung
ist nicht erforderlich. Bei Verhinderung es 1. Vorsitzenden
kann der Schatzmeister eine Vorstandssitzung einberufen.
10.3 Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden zw. des die Sitzung leitenden
Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
10.4 Einer Vorstandsitzung
bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag
oder Beschluss schriftlich zustimmen.
10.5 Bei Rechtsgeschäften
über Euro 500,- handelt der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister
gemeinsam.
10.6 Ahnentafeln müssen jeweils vom 1. Vorsitzenden bzw. von einem
Vorstandsmitglied gesiegelt und unterzeichnet werden.
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§ 11 |
11.1 Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen, mit einer Frist von 6 Wochen, unter Angabe der Tagesordnung.
11.2 Versammlungsleiter
der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende oder ein
anderes Vorstandsmitglied.
11.3 Der Versammlungsleiter
bestimmt den Protokollführer für die jeweilige Mitgliederversammlung.
11.4 Die Mitgliederversammlung
ist zuständig für:
- die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes
des Vorstandes, des Rechnungsabschlusses, sowie der Entlastung
des Vorstandes.
- die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes und der beiden
Rechnungsprüfer
- die Beschlussfassung über die Satzungsänderung
und die Auflösung des Vereins.
11.5 Anträge und Vorschläge aus der Reihe der stimmberechtigten Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor Zusammenkunft der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich in der Geschäftsstelle, mit kurzer Begründung, einzureichen.
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§ 12 |
12.1 Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und
von dem jeweiligen Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
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§ 13 |
13.1 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
13.2 Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der abgegebenenStimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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§ 14 |
14.1 Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der
stimmberechtigten Mitgliedern erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte
der gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen
statt, die die meisten Stimmen erhalten haben, sofern in dieser Satzung nichts
anderes bestimmt ist. Geht die Wahl mit Stimmengleichheit aus, entscheidet
der 1. Vorsitzende der Versammlung.
14.2 Die Art der Abstimmung (geheime oder offene Wahl) wird durch
Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.
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§ 15 |
15.1 Die Vermögensverhältnisse des
Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres
von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern
zu prüfen.
15.1a Die Prüfung
ist eine Ordnungsmäßigkeits- und keine Zweckmäßigkeitsprüfung.
15.2 Wirkt einer
oder wirken beide Rechnungsprüfer nach Aufforderung durch
den Vorstand zur Aufnahme der Prüfungstätigkeit
nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung
an der Kassenprüfung mit, so kann der Vorstand den oder
die beiden nicht mitwirkenden Rechnungsprüfer durch Mehrheitsbeschluss
ersetzen.
15.3 Die Rechnungsprüfer
dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht
der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
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§ 16 |
16.1 Im Falle der Auflösung des Vereins
sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister Liquidatoren.
Sie können nur einstimmige Beschlüsse fassen. Im
Übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Liquidatoren
nach den Vorschriften des Gesetzes.
16.2 Das nach Beendigung der Liquidatoren noch vorhandene Vereinsvermögen ist
einem Tierschutzverein in Nordrhein Westfalen zu übergeben.
16.3 Spenden im laufenden Geschäftsjahr für anerkannte gemeinnützige Vereine
sind möglich.
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Soweit in dieser Satzung keine anderen Bestimmungen getroffen worden
sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften. |