§ 1 |
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1.1 Der Verein wurde am 21.08.1992
mit Sitz in Wuppertal gegründet und ist unter Nr. 3062
im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal eingetragen.
1.2 Gemäß
Mitgliederversammlung vom Mai 1992 wurde der Vereinsname Edelkatzen-
Verein Bergisch Land e.V. einstimmig angenommen.
1.3 Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
1.4 Gerichtsstand
des Vereins ist Wuppertal
Geschäftsstelle ist:
Günter Jewanski
Ferdinandstraße 13
44536 Lünen
Fon/Fax: 0231- 860 59 12
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§ 2
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2.1 Der Tierschutzgedanke wird vertreten und
gefördert, unter anderem durch Aufklärung, Belehrung
und gutes Beispiel.
2.2 Das Wohlergehen
der Tiere soll geweckt und gefördert werden.
2.3 Tiermisshandlungen
und Tierquälereien sollen verhütet, und deren strafrechtliche
Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters veranlasst
werden. Dies betrifft nicht nur Rassekatzen, sondern auch
alle Hauskatzen.
2.4 Zusammenarbeit
und Kontaktpflege mit anderen Vereinen im Inland und Ausland
2.5 Durch Zuchtwarte
des Vereins haben die Mitglieder die Möglichkeit, Hilfestellungen
für eine artgerechte und sachgerechte Katzenhaltung zu
erhalten.
2.6 Der Verein
bildet sachverständige Katzenhalter, Zuchtwarte und Richter
für nationale und internationale Schönheitswettbewerbe
aus.
2.7 Alle Maßnahmen
des Vereins erfolgen im vertretbaren Rahmen.
2.8 Der Verein
führt ein eigenes Zuchtbuch und erstellt Ahnentafeln,
die der Zuchtordnung entsprechen.
2.9 Der Verein
gibt von Zeit zu Zeit Informationsmaterial heraus, das Wissenswertes
aus aller Welt über ein geordnetes Zusammenleben von
Mensch und Tier beinhaltet.
2.10 Der Verein
ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Die Inhaber
von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich
tätig. Sollte jedoch
bei einem Amtsträger des Vereins deren Tätigkeiten
das zumutbare Maß übersteigen so hat der Verein
die Möglichkeit eine angemessene Vergütung
- im Rahmen eines Arbeitsvertrages - zu zahlen.
2.10.1 Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabenordnung.
2.10.2 Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.10.3 Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
2.10.4 Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
2.10.5 Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins an das Tierheim Wuppertal.
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§ 3 Mitgliedergruppen
des Vereins |
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3.1 Züchter, ordentliche Mitglieder und
Familienmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Diese
Mitglieder sind stimmberechtigt.
3.2 Ehrenmitglieder
- Diese Mitglieder werden durch Beschluss des Vorstandes dazu
ernannt. Sie haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen
Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
3.3 Fördermitglieder
- Diese Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, sondern tragen
nur zur Förderung des Vereins bei.
3.4 Der Verein
richtet Kontaktstelen im Inland und Ausland ein, mit dem Sinn,
die Vereinszwecke entsprechend der Satzung zu fördern.
Die Bildung und Auflösung solcher Kontaktstellen obliegt
dem Vorstand.
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§ 4
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4.1 Mitglied es Vereins kann jede natürliche
Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
4.2 Über
die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der 1. Vorsitzende.
Der Bewerber ist über die Aufnahme im Verein bzw. Ablehnung
zu unterrichten.
4.3 Die Mitglieder
sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
4.4 Die Mitgliedschaft
endet durch freiwilligen Austritt mit einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten zum Jahresende. Die Kündigung hat schriftlich
und per Einschreiben mit Rückgabe der Mitgliedskarte
zu erfolgen. Es gilt das Datum des Poststempels.
4.5 Rechte und
Pflichten des Mitgliedes enden bei Kündigung am letzten
Tag der Mitgliedschaft.
4.6 Ein Mitglied
kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung des Jahresbeitrages
trotz mehrmaliger Mahnungen im Rückstand ist, oder wenn
es dem Verein durch sein Verhalten schadet.
4.7 Der Ausschluss
erfolgt in jedem Fall, wenn das Mitglied den Zuchtrichtlinien
des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand. Der Beschluss ist unanfechtbar.
4.8 Ausgeschlossene
Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.
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§
5 |
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Das Mitglied hat das Recht, an allen Zusammenkünften
und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, ausgenommen
hiervon sind Vorstandssitzungen.
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§
6 |
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Der Beitrag ist jeweils bis zum 31.03, eines jeden Jahres
zu zahlen. Nicht gezahlte Beiträge können seitens
des Vereins gerichtlich geltend gemacht werden. Über
die Höhe des Beitrages und der Zwingergebühr entscheidet
der Vorstand. Bis zum Eingang der Beitragszahlung ruhen alle
Leistungen des Vereins.
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§ 7 |
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Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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§ 8 |
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8.1 Der geschäftsführende Vorstand
besteht aus natürlichen, stimmberechtigten Mitgliedern
des Vereins. Für den Vorstand sind folgende Ämter
zu besetzen:
-das Amt des 1. Vorsitzenden
-das Amt des 2. Vorsitzenden
-das Amt des Schatzmeisters
-das Amt für das Zuchtbuchwesen (Besetzung auch in
personalunion möglich)
-das Amt des Schriftführers
-das Amt der zwei Beigeordneten
8.2 Die Mitglieder
des Vorstandes werden in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder
und mit den betreffenden Ämtern- vorbehaltlich des nachfolgend
erwähnten Rechtes der Selbstergänzung des Vorstandes-
durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt
in der Weise, dass der Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung
über die Wahl der einzelnen Kandidaten für den Vorstand
abstimmen lässt.
8.3 Der Vorstand
wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt mit der
Maßgabe, dass sein Amt bis zur Durchführung
der Neuwahl fortdauert. Mitglieder, die für ein Amt
im geschäftsführenden
Vorstand kandidieren, müssen dem Verein als ordentliche
Mitglieder angehören. Für alle Ämter des
Vorstandes ist eine mindestens dreimonatige Vereinsmitgliedschaft
erforderlich.
Die Wiederwahl von ausscheidenden Vorstandsmitgliedern ist
zulässig.
8.4 Endet das
Amt eines Vorstandsmitgliedes, gleich aus welchem Rechtsgrund
vor Ablauf der 2- Jahres Frist, so ist der geschäftsführende
Vorstand berechtigt, im Wege der Selbstergänzung ein
neues Mitglied in den Vorstand zu berufen, ohne das es
der
Abhaltung einer Mitgliederversammlung bedarf.
8.5 Der Vorstand
ist befugt, die Ämter der gewählten Vorstandsmitglieder-
mit Ausnahme des Amtes des 1.Vorsitzenden- ohne Anhaltung
einer Mitgliederversammlung aufgrund eigener Beschlussfassung
abzuändern, neu zu ordnen und weiter Bevollmächtigte
in den erweiterten Vorstand zu berufen. Der Vorstand gibt
sich eine Geschäftsordnung selbst.
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§ 9 |
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9.1 Der Verein wird gemäß §
26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleine
durch den 1. Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten.
Beide sind alleine vertretungsberechtigt.
9.2 Der Verein
haftet nicht für selbstverschuldete Schäden der
Mitglieder, und Schäden, die durch Mitglieder und/ oder
Teilnehmer an Veranstaltungen des Vereins fahrlässig
verursach werden. Im übrigen ist die Haftung auf das
Vereinsvermögen beschränkt
9.3 Die Mitglieder
werden haftbar gemacht, wenn Sie mit Vereinsgegenständen
fahrlässig umgehen.
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§ 10 |
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10.1 Dem geschäftsführenden Vorstand
obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
-Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
-Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
-Vorbereitung der Mitgliederversammlung
-Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen
-Mitgliederversammlung
-Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung
des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle
des Vereinsendes
-Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern, sowie
die Verleihung von -Ehrenmitgliedschaften bzw. Mitgliedschaften
auf Lebzeit
-Die Auszeichnung von Mitgliedern für besondere Verdienste
-Die Erstellung von Zucht-, Haltungs- und Veranstaltungsrichtlinien,
Registriervorschriften und Vorschriften für die Anforderung
und Erstellung von Ahnentafeln.
102 Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen
und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die
Einladung durch den 1. Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich
oder auch telegraphisch erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung
ist nicht erforderlich. Bei Verhinderung es 1. Vorsitzenden
kann der Schatzmeister eine Vorstandssitzung einberufen.
10.3 Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden zw. des die Sitzung leitenden
Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
10.4 Einer Vorstandsitzung
bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag
oder Beschluss schriftlich zustimmen.
10.5 Bei Rechtsgeschäften
über Euro 500,- handelt der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister
gemeinsam.
10.6 Ahnentafeln
müssen jeweils vom 1. Vorsitzenden und dem Leiter des
Zuchtbuchwesens gesiegelt und unterzeichnet werden. Im alle
der Verhinderung des 1. Vorsitzenden kann der Schriftführer
als dessen Vertreter delegiert werden.
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§ 11 |
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11.1 Die Einladung zur Mitgliederversammlung
muss schriftlich erfolgen, mit einer Frist von 4 Wochen, unter
Angabe der Tagesordnung.
11.2 Versammlungsleiter
der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende oder ein
anderes Vorstandsmitglied.
11.3 Der Versammlungsleiter
bestimmt den Protokollführer für die jeweilige Mitgliederversammlung.
11.4 Die Mitgliederversammlung
ist zuständig für:
-die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes
des Vorstandes, des Rechnungsabschlusses, sowie der Entlastung
des Vorstandes.
-die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes und der beiden
Rechnungsprüfer
-die Beschlussfassung über die Satzungsänderung
und die Auflösung des Vereins.
11.5 Anträge
aus der Reihe der stimmberechtigten Mitglieder sind mindestens
vierzehn Tage vor der Zusammenkunft der ordentlichen Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen
darüber, ob fristgemäß gestellte, sowie später
eingegangene Anträge gesetzt werden, wenn sie die Unterstützung
von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
haben.
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§ 12 |
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Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Protokollführer
und vom Schriftführer zu unterschreiben.
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§ 13 |
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13.1 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung
erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
13.2 Zur Satzungsänderung
ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Stimmberechtigten,
zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen
stimmberechtigten, gültigen abstimmenden Mitgliedern
erforderlich.
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§ 14 |
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14.1 Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr
als die Hälfte der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten
Mitgliedern erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte
der gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl
zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten
haben, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Geht die Wahl mit Stimmengleichheit aus, entscheidet der 1.
Vorsitzende der Versammlung.
14.2 Die Art
der Abstimmung ( geheime oder offene Wahl) wird durch die
Mitgliederversammlung bestimmt.
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§ 15 |
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15.1 Die Vermögensverhältnisse des
Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres
von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern
zu prüfen.
15.1a Die Prüfung
ist eine Ordnungsmäßigkeits- und keine Zweckmäßigkeitsprüfung.
15.2 Wirkt einer
oder wirken beide Rechnungsprüfer nach Aufforderung durch
den Vorstand zur Aufnahme der Prüfungstätigkeit
nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung
an der Kassenprüfung mit, so kann der Vorstand den oder
die beiden nicht mitwirkenden Rechnungsprüfer durch Mehrheitsbeschluss
ersetzen.
15.3 Die Rechnungsprüfer
dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht
der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
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§ 16 |
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16.1 Im Falle der Auflösung des Vereins
sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister Liquidatoren.
Sie können nur einstimmige Beschlüsse fassen. Im
Übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Liquidatoren
nach den Vorschriften des Gesetzes.
16.2 Das nach
Beendigung der Liquidatoren noch vorhandene Vereinsvermögen
ist einem Tierschutzverein in Nordrhein- Westfalen zu übergeben
und ausschließlich für gemeinnützig anerkannte
Zwecke zu verwenden.
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| Soweit in dieser Satzung keine anderen Bestimmungen getroffen worden
sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften. |