Vereinssatzung

§ 1


1.1
Der Verein wurde am 21.08.1992 mit Sitz in Wuppertal gegründet und ist unter Nr. 3062 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal eingetragen.

1.2 Gemäß Mitgliederversammlung vom Mai 1992 wurde der Vereinsname Edelkatzen- Verein Bergisch Land e.V. einstimmig angenommen.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4 Gerichtsstand des Vereins ist Wuppertal

§ 2


2.1
Der Tierschutzgedanke wird vertreten und gefördert, unter anderem durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel.

2.2 Das Wohlergehen der Tiere soll geweckt und gefördert werden.

2.3 Tiermisshandlungen und Tierquälereien sollen verhütet, und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters veranlasst werden. Dies betrifft nicht nur Rassekatzen, sondern auch alle Hauskatzen.

2.4 Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit anderen Vereinen im Inland und Ausland

2.5 Durch Zuchtwarte des Vereins haben die Mitglieder die Möglichkeit, Hilfestellungen für eine artgerechte und sachgerechte Katzenhaltung zu erhalten.

2.6 Der Verein fördert sachverständige Zuchtwarte und bildet Richter für nationale und internationale Schönheitswettbewerbe aus.

2.7 Alle Maßnahmen des Vereins erfolgen im vertretbaren Rahmen.

2.8 Der Verein führt ein eigenes Zuchtbuch und erstellt Ahnentafeln, die der Zuchtordnung entsprechen.

2.9 Der Verein gibt von Zeit zu Zeit Informationsmaterial heraus, das Wissenswertes aus aller Welt über ein geordnetes Zusammenleben von Mensch und Tier beinhaltet.

2.10 Der Verein ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Die Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sollte jedoch bei einem Amtsträger des Vereins deren Tätigkeiten das zumutbare Maß übersteigen so hat der Verein die Möglichkeit eine angemessene Vergütung - im Rahmen eines Arbeitsvertrages - zu zahlen.

2.10.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

2.10.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.10.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2.10.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.10.5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an ein Tierschutzverein in Nordrhein Westfalen.

§ 3 Mitgliedergruppen des Vereins


3.1
Vollmitglieder und Familienmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Diese Mitglieder sind stimmberechtigt.

3.2 Ehrenmitglieder. Diese Mitglieder werden durch Beschluss des Vorstandes dazu ernannt. Sie haben die Rechte und Pflichten der Vollmitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

3.3 Fördermitglieder - Diese Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, sondern tragen nur zur Förderung des Vereins bei.

3.4 Der Verein richtet Kontaktstelen im Inland und Ausland ein, mit dem Sinn, die Vereinszwecke entsprechend der Satzung zu fördern. Die Bildung und Auflösung solcher Kontaktstellen obliegt dem Vorstand.

§ 4


4.1
Art der Mitgliedschaft:

  • Vollmitglied
  • Familienmitglied
  • jugendliche Mitglieder – unter 18 Jahren mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten
  • Ehrenmitglieder
  • Fördermitglieder

4.2 Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Bewerber ist über die Aufnahme im Verein bzw. Ablehnung zu unterrichten.

4.3 Die Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

4.4 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende. Die Kündigung hat schriftlich und per Einschreiben mit Rückgabe der Mitgliedskarte zu erfolgen. Es gilt das Datum des Poststempels.

4.5 Rechte und Pflichten des Mitgliedes enden bei Kündigung am letzten Tag der Mitgliedschaft.

4.6 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz mehrmaliger Mahnungen im Rückstand ist, oder wenn es dem Verein durch sein Verhalten schadet.

4.7 Der Ausschluss erfolgt in jedem Fall, wenn das Mitglied den Zuchtrichtlinien des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist unanfechtbar.

4.8 Ausgeschlossene Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.

§ 5


Das Mitglied hat das Recht, an allen Zusammenkünften und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, ausgenommen hiervon sind Vorstandssitzungen.

§ 6


Der Beitrag ist jeweils bis zum 31.01, eines jeden Jahres zu zahlen. Nicht gezahlte Beiträge können seitens des Vereins gerichtlich geltend gemacht werden. Über die Höhe des Beitrages und der Zwingergebühr entscheidet der Vorstand. Bis zum Eingang der Beitragszahlung ruhen alle Leistungen des Vereins.

§ 7


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8


8.1
Der Vorstand besteht aus natürlichen, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Für den Vorstand sind folgende Ämter zu besetzen:

  • das Amt des 1. Vorsitzenden
  • das Amt des 2. Vorsitzenden
  • das Amt des Schatzmeisters
  • das Amt für das Zuchtbuchwesen (Besetzung auch in personalunion möglich)
  • das Amt des Schriftführers
  • das Amt der zwei Beigeordneten

8.1.1 Der geschäftsführende Vortand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

8.2 Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass sein Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Mitglieder, die für ein Amt im Vorstand kandidieren, müssen dem Verein als ordentliche Mitglieder angehören. Für alle Ämter des Vorstandes ist eine mindestens dreimonatige Vereinsmitgliedschaft erforderlich. Die Wiederwahl von ausscheidenden Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

8.3 Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass sein Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Mitglieder, die für ein Amt im geschäftsführenden Vorstand kandidieren, müssen dem Verein als ordentliche Mitglieder angehören. Für alle Ämter des Vorstandes ist eine mindestens dreimonatige Vereinsmitgliedschaft erforderlich. Die Wiederwahl von ausscheidenden Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

8.4 Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes, gleich aus welchem Rechtsgrund vor Ablauf der 2- Jahres Frist, so ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, im Wege der Selbstergänzung ein neues Mitglied in den Vorstand zu berufen, ohne das es der Abhaltung einer Mitgliederversammlung bedarf.

8.5 Der Vorstand ist befugt, die Ämter der gewählten Vorstandsmitglieder – mit Ausnahme des Amtes des 1. Vorsitzenden und des Schatzmeisters – ohne Abhaltung einer Mitgliederversammlung aufgrund eigener Beschlussfassung abzuändern, neu zu ordnen und weitere Bevollmächtigte z.b.V. in den erweiterten Vorstand zu berufen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung selbst.

§ 9


9.1
Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleine durch den 1. Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten. Beide sind alleine vertretungsberechtigt.

9.2 Der Verein haftet nicht für selbstverschuldete Schäden der Mitglieder, und Schäden, die durch Mitglieder und/ oder Teilnehmer an Veranstaltungen des Vereins fahrlässig verursach werden. Im übrigen ist die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt

9.3 Die Mitglieder werden haftbar gemacht, wenn Sie mit Vereinsgegenständen fahrlässig umgehen.

§ 10


10.1
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen wurde. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen -Mitgliederversammlung
  • Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes
  • Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern, sowie die Verleihung von
  • Ehrenmitgliedschaften bzw. Mitgliedschaften auf Lebzeit
  • Die Auszeichnung von Mitgliedern für besondere Verdienste
  • Die Erstellung von Zucht-, Haltungs- und Veranstaltungsrichtlinien, Registriervorschriften und Vorschriften für die Anforderung und Erstellung von Ahnentafeln.

10.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich oder auch telegraphisch erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Bei Verhinderung es 1. Vorsitzenden kann der Schatzmeister eine Vorstandssitzung einberufen.

10.3 Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden zw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

10.4 Einer Vorstandsitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

10.5 Bei Rechtsgeschäften über Euro 500,- handelt der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam.

10.6 Ahnentafeln müssen jeweils vom 1. Vorsitzenden bzw. von einem Vorstandsmitglied gesiegelt und unterzeichnet werden.

§ 11


11.1
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen, mit einer Frist von 6 Wochen, unter Angabe der Tagesordnung.

11.2 Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied.

11.3 Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer für die jeweilige Mitgliederversammlung.

11.4 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsabschlusses, sowie der Entlastung des Vorstandes.
  • die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer
  • die Beschlussfassung über die Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins.

11.5 Anträge und Vorschläge aus der Reihe der stimmberechtigten Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor Zusammenkunft der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich in der Geschäftsstelle, mit kurzer Begründung, einzureichen.

§ 12


12.1 Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und
von dem jeweiligen Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 13


13.1
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

13.2 Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der abgegebenenStimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 14


14.1
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitgliedern erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Geht die Wahl mit Stimmengleichheit aus, entscheidet der 1. Vorsitzende der Versammlung.

14.2
Die Art der Abstimmung (geheime oder offene Wahl) wird durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 15


15.1
Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen.

15.1a Die Prüfung ist eine Ordnungsmäßigkeits- und keine Zweckmäßigkeitsprüfung.

15.2 Wirkt einer oder wirken beide Rechnungsprüfer nach Aufforderung durch den Vorstand zur Aufnahme der Prüfungstätigkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung an der Kassenprüfung mit, so kann der Vorstand den oder die beiden nicht mitwirkenden Rechnungsprüfer durch Mehrheitsbeschluss ersetzen.

15.3 Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

§ 16


16.1
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister Liquidatoren. Sie können nur einstimmige Beschlüsse fassen. Im Übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Liquidatoren nach den Vorschriften des Gesetzes.

16.2 Das nach Beendigung der Liquidatoren noch vorhandene Vereinsvermögen ist einem Tierschutzverein in Nordrhein Westfalen zu übergeben.

16.3 Spenden im laufenden Geschäftsjahr für anerkannte gemeinnützige Vereine sind möglich.

Soweit in dieser Satzung keine anderen Bestimmungen getroffen worden sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
 
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