Zuchtrichtlinien
A. Voraussetzung für die Eintragung in das Zuchtbuch |
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| 1. | Jeder Züchter des EVBL e.V. ist verpflichtet, einen
Zwingernamen zu führen. Alle im Zwinger eines Züchters
geborenen Jungtiere erhalten zum Vornamen den ausgewählten
Zwingernamen. Der Vorname, Zwingername plus Satzzeichen und
Leerstellen darf aus computertechnischen Gründen nicht
mehr als 25 Stellen haben. Eingetragene Zwingernamen sind
als Vorname unzulässig. Die Eintragung des Zwingernamen
erfolgt durch den EVBL e.V. |
| 2. | Züchter ist, wer eine in seinem Besitz befindliche Katze
decken läßt bzw. die Mutterkatze am Tage der Geburt
der Jungtiere besitzt. Als Eigentumsnachweis gilt der Stammbaum. |
| 3. | Zur Zucht dürfen nur Katzen und Kater herangezogen werden,
die in den Zuchtbüchern des EVBL e.V. oder eines anderen
anerkannten Vereins eingetragen sind und deren Besitzer Mitglied
im EVBL e.V. oder in einem anderen anerkannten Verband ist. |
| 4. | Jeder Inhaber eines Zwingernamens, der in den Besitz einer nicht registrierten Rassekatze gelangt, kann diese durch Namensgebung seines Zwingernamens adoptieren. Voraussetzung hierfür ist eine Vorstellung der Katze in der Novizenklasse. Sie kann dann einen Exp.- Stammbaum erhalten mit Vornamen und Zwingernamen des Besitzers, jedoch die Vorfahren erscheinen als nicht registriert.
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B. Zuchteinschränkungen |
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| 5. | Zuchtkatzen dürfen erst ab Vollendung des 1. Lebensjahres
gedeckt werden. Erfolgt eine Deckung zwischen dem 10. und
12. Lebensmonat, so ist ein tierärztliches Attest vorzulegen,
welches die Frühdeckung aus medizinischen Gründen
befürwortet. Bei einer Frühdeckung vor Vollendung
des 10. Lebensmonats wird ein tierärztliches Attest nicht
anerkannt. Der Vorstand entscheidet über entsprechende
Auflagen. |
| 6. | Eine Katze darf erst nach Ablauf von 3 Monaten nach dem letzten
Wurf wieder neu belegt werden. Bei einer Deckung, die mehr
als 2 Monate nach dem letzten Wurf erfolgte, kann ein tierärztliches
Attest anerkannt werden, das die Frühdeckung aus medizinischen
Gründen befürwortet. Bei einer Deckung, die früher
als 2 Monate nach dem letzten Wurf erfolgte, entscheidet der
Vorstand von Fall zu Fall über entsprechende Auflagen. |
| 7. | Eine Zuchtkatze darf innerhalb von 12 Monaten nicht mehr
als 2 Würfe haben ( z.B. 1. Wurf am 1. März; 2.
Wurf am 10 August, der nächste Wurf darf erst wieder
ab dem 2. März des folgenden Jahres geboren werden.) |
| 8. | Verwandtenverpaarungen: Die Paarung zwischen Vollgeschwistern
ist vor der Deckung zu beantragen. Hierfür ist ein entsprechender
Antrag an den Vorstand zu stellen, und zwar unter Beifügung
des fotokopierten Stammbaums der Paarungspartner und unter
Angabe des jeweiligen Zuchtziels. Diese Unterlagen sind der
Geschäftsstelle in 4 facher Ausfertigung einzureichen.
Für die Jungtiere aus einer solchen Verpaarung müssen
tierärztliche Gutachten beigebracht werden. Werden die
Jungtiere darin als gesund befunden, erhalten sie einen Stammbaum. |
| 9. | Rassekreuzungen im allgemeinen sind verboten. Das Einkreuzen
einer anderen Rasse darf nur erfolgen, wenn dies einem gut
durchdachten und geplanten Zuchtziel zum Positiven gereicht.
Es ist im Falle einer geplanten Rassekreuzung ein Antrag (
wie unter 8.) zu stellen. Die Zuchtordnung der aus einer Rassekreuzung
gefallenen Jungtiere zu einer der bestehenden Rassen und die
damit verbundene Eintragung ins Riex kann normalerweise ab
einem Mindestalter von 6 Monaten auf jeder deutschen Ausstellung
und des EVBL e.V. erfolgen. (Über Ausnahmeregelung entscheidet
der Vorstand). Voraussetzung hierfür ist die Bewertung
der Katze mit vorzüglich. Von dieser Zuordnung sind die
Tiere ,( ebenfalls im Riex) unter 13 x bei Langhaar und Semilanghaar,
bzw. unter 26 x bei Kurzhaar einzutragen. Die Ausstellung
der Stammbäume kann bis zur entsprechenden Zuordnung
zurückgestellt werden. Bevor diese Tiere für die
Zucht eingesetzt werden, sollte vorher mit dem Vorstand Rücksprache
genommen werden. |
| 10. | Farbverpaarungen, die beantragt werden müssen: |
| 11. | Im allgemeinen wird empfohlen, nur Katzen und Kater einzusetzen,
die auf einer Ausstellung mindestens ein "Vorzüglich"
erhalten haben. |
| 12. | Bei Verstößen gegen die geltenden Zuchtrichtlinien werden 2 Verwarnungen des Vorstandes ausgesprochen, bei weiteren Verstößen berät der Vorstand über den Ausschluß aus dem Verein.
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C. Wurfmeldungen und Stammbäume |
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| 13. | Die Geburt der Jungtiere ist innerhalb von 10 Wochen unter
Einsendung der Wurfmeldung und der fotokopierten Stammbäume
der Elterntiere bei der Geschäftsstelle zu melden. Farben,
Geschlecht und Namen können, soweit diese noch nicht
festgestellt werden können, nachgemeldet werden. |
| 14. | Nur Mitglieder unseres Vereins können Stammbäume
für Jungtiere beantragen. Es müssen alle in einem
Zwinger geborene Jungtiere registriert werden. Nur der eingetragene
und bei uns registrierte Besitzer kann Stammbäume für
Jungtiere beantragen. Ist der bei uns eingetragene Besitzer
nicht identisch mit demjenigen, der derartige Dienstleistungen
bei uns erbittet, werden die Wurfmeldungen zurückgewiesen. |
| 15. | Es werden nur Deckbescheinigungen von Personen anerkannt,
die Mitglieder des EVBL e.V. oder eines anderen anerkannten
Vereins sind. Bei einer Nichtmitgliedschaft des Deckkaterbesitzers
wird der Kater als Vatertier nicht eingetragen. Er erscheint
im Stammbaum der Jungtiere nicht als registriert, ohne Rasse,
Farbe und Vorfahren. Dies bleibt auch bei den Folgegenerationen
gleichermaßen erhalten. |
| 16. | Für jedes EVBL e.V. registrierte Jungtier kann ein Stammbaum
bis zu 4 Ahnengenerationen erstellt werden. Die Stammbäume
für die Jungtiere werden dem Züchter zugesandt. |
| 17. | Farbänderungen in bereits ausgestellten Stammbäumen können nach einer Richterbewertung auf einer deutschen Ausstellung mit Abzeichnung durch den Vorstand oder außerhalb von Ausstellungen durch einen Zuchtbuchwart benannten Richter erfolgen. Namens- und Geschlechtsänderungen in bereits erstellten Stammbäumen können auf Antrag vom Zuchtbuchwart ausgeführt werden. Eigenmächtige Änderungen in den Stammbäumen sind unzulässig und machen den Stammbaum ungültig. Verstöße dieser Art werden vom Vorstand geahndet.
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D. Katzenhaltung, Deckkater, Impfung, An- und Verkauf |
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| 18. | Zuchtkater und Zuchtkatzen müssen frei von ansteckenden
Krankheiten sein und einen vollständigen Impfschutz gegen
Katzenseuche und Schnupfen haben. Die Gültigkeitsdauer
der Impfung bescheinigt der Tierarzt. Es wird empfohlen, alle
medizinisch sinnvollen Vorsorgemaßnahmen durchzuführen
( z.B. Elisa- Test, Leukose- Impfung). Katzen und Kater sollen
frei von Ungeziefer sein und unter artgerechten, hygienischen
Bedingungen gehalten werden. Tiere, die zu Ausstellungen gemeldet
werden, müssen zusätzlich entweder gegen Tollwut
geimpft sein, oder- je nach Ausstellungsbedingungen- eine
entsprechende amtstierärztliche Bescheinigung haben. |
| 19. | Um eine Ausbreitung latent vorhandener, übertragbarer
Krankheiten auf ein Mindestmaß zu beschränken,
sollten Ausstellungstiere erst 8 Tage nach dem Besuch einer
Ausstellung zur Paarung verwendet werden, wenn der Paarungspartner
aus einem anderen Zwinger kommt. Es dürfen nur Zuchtkatzen
angenommen werden, die Mitglied unseres Vereins oder eines
anderen anerkannten Vereins sind. |
| 20. | Sobald die gedeckte Katze beim Katerbesitzer angeholt wird,
ist die geforderte Deckgebühr zu zahlen. Der Katerbesitzer
erhält vom Deckkaterbesitzer sofort einen ausgefüllten
und unterschriebenen Deckschein und eine Fotokopie des Katerstammbaums.
Der Deckkaterbesitzer bescheinigt damit, daß der angegebene
Kater tatsächlich der Vater der zu erwartenden Jungtiere
ist. Bleibt die Paarung ohne Erfolg, so ist der Deckkaterbesitzer
innerhalb von 7 Wochen nach dem Deckdatum schriftlich zu benachrichtigen.
In diesem Fall hat der Katerbesitzer für sein Tier noch
eine Deckung frei. Eine Zuchtkatze darf grundsätzlich
nur mit einem Kater zusammengehalten bzw. gebracht werden.
Der Zuchtkater soll mindestens 4 Tage zwischen den Deckakten
pausieren. Nach der Trennung von dem Kater darf die Katze
frühestens 3 Wochen danach mit einem anderen Partner
zusammen kommen. Dies gilt auch, wenn eine Zuchtkatze vorübergehend
entlaufen oder mit einem Hauskater zusammen war. |
| 21. | Der Verkauf von Katzen an Tierhändler, Zoofachgeschäfte
und Versuchsanstalten ist strengstens verboten. Eine bloße
Vermittlung über eine Zoohandlung, bei der das Tier bis
zur Abgabe beim Züchter bleibt, ist erlaubt. Ein Verstoß
zieht den sofortigen Ausschluß nach sich. |
| 22. | Die Züchter dürfen ihre Jungtiere ab einem Alter
von 12 Wochen und erst dann, wenn sie die vorschriftsmäßigen
Impfungen gegen Katzenseuche erhalten haben, abgeben. Die
jungen Katzen müssen gesund, entwurmt und ungezieferfrei
sein. Reklamationen von Käufern, die beweisen, daß
diese Bestimmungen vom Züchter nicht erfüllt wurden,
werden zwecks Ahndung an den jeweiligen Vorstand des betreffenden
Vereins weitergeleitet. |
| 23. | Der Stammbaum gehört zur Katze. Stammbaum und Impfpass
sind dem jeweiligen neuen Besitzer auszuhändigen. |
| 24. | Der Züchter ist verpflichtet, den Verkauf und sonstige
Abgabe seiner Jungtiere und anderer Katzen zu kontrollieren.
Es wird empfohlen, ein sog. Züchterbuch anzulegen. |
| 25. | Stellt ein Züchter oder Katzenhalter bei seinen Tieren eine ansteckende Krankheit fest, so muß er dies unverzüglich der Geschäftsstelle melden. In diesem Falle sollte er in seinem eigenen Interesse keine Ausstellungen besuchen und sich selbst eine Zwingersperre auferlegen. Nachdem der Tierbestand wieder frei von Krankheiten ist, wird eine 3 monatige Zwingersperre dringend notwendig sein.
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E. Zuchtbuchregeln |
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| 26. | Beim Ausstellen von Stammbäumen werden die jeweils geltenden
Bestimmungen des EVBL e.V. zugrunde gelegt. Fehlerhafte Angaben
bei der Beantragung von Stammbäumen können jederzeit
vom Zuchtbuchwart in den Eintragungspapieren der Tiere und
deren Nachkommen geändert werden ( zu Farbänderungen
siehe Pkt.18). Die entstehenden Kosten übernimmt der
Züchter. |
| 27. | Bei Unklarheiten bezüglich der Rasse und der Farbe empfehlen
wir, das Tier bei einer Ausstellung in der Novizenklasse vorzustellen
und begutachten zu lassen. |
| 28. | Für zuchtspezifische Fragen wenden Sie sich an die vom Vorstand des EVBL e.V. eingesetzten Fachberater der einzelnen Rassen. |
gez. Der Vorstand |
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