Zuchtrichtlinien

A. Voraussetzung für die Eintragung in das Zuchtbuch
1. Jeder Züchter des EVBL e.V. ist verpflichtet, einen Zwingernamen zu führen. Alle im Zwinger eines Züchters geborenen Jungtiere erhalten zum Vornamen den ausgewählten Zwingernamen. Der Vorname, Zwingername plus Satzzeichen und Leerstellen darf aus computertechnischen Gründen nicht mehr als 25 Stellen haben. Eingetragene Zwingernamen sind als Vorname unzulässig. Die Eintragung des Zwingernamen erfolgt durch den EVBL e.V.

2. Züchter ist, wer eine in seinem Besitz befindliche Katze decken läßt bzw. die Mutterkatze am Tage der Geburt der Jungtiere besitzt. Als Eigentumsnachweis gilt der Stammbaum.

3. Zur Zucht dürfen nur Katzen und Kater herangezogen werden, die in den Zuchtbüchern des EVBL e.V. oder eines anderen anerkannten Vereins eingetragen sind und deren Besitzer Mitglied im EVBL e.V. oder in einem anderen anerkannten Verband ist.

B. Zuchteinschränkungen
5. Zuchtkatzen dürfen erst ab Vollendung des 9. Lebensmonates gedeckt werden. Bei einer Frühdeckung vor Vollendung des 10. Lebensmonats wird ein tierärztliches Attest gegebenenfalls anerkannt. Der Vorstand entscheidet über entsprechende Auflagen.
6. Eine Katze darf erst nach Ablauf von 3 Monaten nach dem letzten Wurf wieder neu belegt werden. Bei einer Deckung, die mehr als 2 Monate nach dem letzten Wurf erfolgte, kann ein tierärztliches Attest anerkannt werden, das die Frühdeckung aus medizinischen Gründen befürwortet. Bei einer Deckung, die früher als 2 Monate nach dem letzten Wurf erfolgte, entscheidet der Vorstand von Fall zu Fall über entsprechende Auflagen.

7. Eine Zuchtkatze darf innerhalb von 12 Monaten nicht mehr als 2 Würfe haben ( z.B. 1. Wurf am 1. März; 2. Wurf am 10 August, der nächste Wurf darf erst wieder ab dem 2. März des folgenden Jahres geboren werden.)

8. Verwandtenverpaarungen: Die Paarung zwischen Vollgeschwistern ist vor der Deckung zu beantragen. Hierfür ist ein entsprechender Antrag an den Vorstand zu stellen, und zwar unter Beifügung des fotokopierten Stammbaums der Paarungspartner und unter Angabe des jeweiligen Zuchtziels. Diese Unterlagen sind der Geschäftsstelle in 4 facher Ausfertigung einzureichen. Für die Jungtiere aus einer solchen Verpaarung müssen tierärztliche Gutachten beigebracht werden. Werden die Jungtiere darin als gesund befunden, erhalten sie einen Stammbaum.

9. Rassekreuzungen im allgemeinen sind verboten. Das Einkreuzen einer anderen Rasse darf nur erfolgen, wenn dies einem gut durchdachten und geplanten Zuchtziel zum Positiven gereicht. Es ist im Falle einer geplanten Rassekreuzung ein Antrag ( wie unter 8.) zu stellen. Die Zuchtordnung der aus einer Rassekreuzung gefallenen Jungtiere zu einer der bestehenden Rassen und die damit verbundene Eintragung ins Riex kann normalerweise ab einem Mindestalter von 6 Monaten auf jeder deutschen Ausstellung und des EVBL e.V. erfolgen. (Über Ausnahmeregelung entscheidet der Vorstand). Voraussetzung hierfür ist die Bewertung der Katze mit vorzüglich. Von dieser Zuordnung sind die Tiere ,( ebenfalls im Riex) unter 13 x bei Langhaar und Semilanghaar, bzw. unter 26 x bei Kurzhaar einzutragen. Die Ausstellung der Stammbäume kann bis zur entsprechenden Zuordnung zurückgestellt werden. Bevor diese Tiere für die Zucht eingesetzt werden, sollte vorher mit dem Vorstand Rücksprache genommen werden.

10. Farbverpaarungen, die beantragt werden müssen:

Für Paarungen zwischen grünäugigen und kupfer- bzw. blauäugigen Katzen ( siehe Standard) muß ein begründeter Antrag an den Vorstand gestellt werden. Eine Ausnahme hierfür bildet die Rasse der Siamesen, Orientalen, Balinesen und Javanesen. Die Jungtiere aus diesen Verpaarungen können ab einem Mindestalter von 6 Monaten auf jeder deutschen Ausstellung eines anerkannten Vereins des EVBL e.V. erfolgen ( über Ausnahmeregelung entscheidet der Vorstand ). Erfolgt keine Vorstellung oder ist eine Einstufung nicht möglich, so wird der Stammbaum unter X diverse Farben erstellt. Auch die unter X eingetragenen Tiere dürfen nach Genehmigung durch den Vorstand zur Zucht herangezogen werden.

11. Im allgemeinen wird empfohlen, nur Katzen und Kater einzusetzen, die auf einer Ausstellung mindestens ein "Vorzüglich" erhalten haben.

12. Bei Verstößen gegen die geltenden Zuchtrichtlinien werden 2 Verwarnungen des Vorstandes ausgesprochen, bei weiteren Verstößen berät der Vorstand über den Ausschluß aus dem Verein.

 

C. Wurfmeldungen und Stammbäume
13. Die Geburt der Jungtiere ist innerhalb von 10 Wochen unter Einsendung der Wurfmeldung und der fotokopierten Stammbäume der Elterntiere, sowie Titelnachweis bei der Geschäftsstelle zu melden. Farben, Geschlecht und Namen können, soweit diese noch nicht festgestellt werden können, nachgemeldet werden.

14. Nur Mitglieder unseres Vereins können Stammbäume für Jungtiere beantragen. Es müssen alle in einem Zwinger geborene Jungtiere registriert werden. Nur der eingetragene und bei uns registrierte Besitzer kann Stammbäume für Jungtiere beantragen. Ist der bei uns eingetragene Besitzer nicht identisch mit demjenigen, der derartige Dienstleistungen bei uns erbittet, werden die Wurfmeldungen zurückgewiesen.

15. Es werden nur Deckbescheinigungen von Personen anerkannt, die Mitglieder des EVBL e.V. oder eines anderen anerkannten Vereins sind. Bei einer Nichtmitgliedschaft des Deckkaterbesitzers wird der Kater als Vatertier nicht eingetragen. Er erscheint im Stammbaum der Jungtiere nicht als registriert, ohne Rasse, Farbe und Vorfahren. Dies bleibt auch bei den Folgegenerationen gleichermaßen erhalten.

16. Für jedes im E.V.B.L. e.V. registrierte Jungtier wird ein Stammbaum bis zu 4 Ahnengenerationen erstellt . Die Stammbäume für die Jungtiere werden dem Züchter zugesandt.

16.1 Jeder Züchter des E.V.B.L.e.V. ist verpflichtet, einen Zwingernamen zu beantragen. Dieser muss genehmigt werden und wird dem Rufnamen jedes Tieres zugefügt, dass in diesem Zwinger geboren wurde. Züchter ist, wer eine in seinem Eigentum befindliche Katze decken lässt. Ohne Zwingernahme darf nicht gezüchtet werden. Ein Züchter im E.V.B.L.e.V. ist nur und ausschließlich dem E.V.B.L.e.V. Zuchtbuch verpflichtet. Er darf Stammbäume nur im E.V.B.L.e.V. beantragen.
17. Farbänderungen in bereits ausgestellten Stammbäumen können nach einer Richterbewertung auf einer deutschen Ausstellung mit Abzeichnung durch den Vorstand oder außerhalb von Ausstellungen durch einen Zuchtbuchwart benannten Richter erfolgen. Namens- und Geschlechtsänderungen in bereits erstellten Stammbäumen können auf Antrag vom Zuchtbuchwart ausgeführt werden. Eigenmächtige Änderungen in den Stammbäumen sind unzulässig und machen den Stammbaum ungültig. Verstöße dieser Art werden vom Vorstand geahndet.

 

D. Katzenhaltung, Deckkater, Impfung, An- und Verkauf
18. Zuchtkater und Zuchtkatzen müssen frei von ansteckenden Krankheiten sein und einen vollständigen Impfschutz gegen Katzenseuche und Schnupfen haben. Die Gültigkeitsdauer der Impfung bescheinigt der Tierarzt. Es wird empfohlen, alle medizinisch sinnvollen Vorsorgemaßnahmen durchzuführen ( z.B. Elisa- Test, Leukose- Impfung). Katzen und Kater sollen frei von Ungeziefer sein und unter artgerechten, hygienischen Bedingungen gehalten werden. Tiere, die zu Ausstellungen gemeldet werden, müssen zusätzlich entweder gegen Tollwut geimpft sein, oder- je nach Ausstellungsbedingungen- eine entsprechende amtstierärztliche Bescheinigung haben.

19. Um eine Ausbreitung latent vorhandener, übertragbarer Krankheiten auf ein Mindestmaß zu beschränken, sollten Ausstellungstiere erst 8 Tage nach dem Besuch einer Ausstellung zur Paarung verwendet werden, wenn der Paarungspartner aus einem anderen Zwinger kommt. Es dürfen nur Zuchtkatzen angenommen werden, die Mitglied unseres Vereins oder eines anderen anerkannten Vereins sind.

20. Sobald die gedeckte Katze beim Katzenbesitzer abgeholt wird, ist die gefor- derte Deckgebühr zu zahlen. Der Katzenbesitzer erhält vom Deckkaterbesitzer sofort einen ausgefüllten und unterschriebenen Deckschein und eine Fotokopie des Katerstammbaums. Der Deckkaterbesitzer bescheinigt damit, dass der angegebene Kater tatsächlich der Vater der zu erwartenden Jung- tiere ist. Bleibt die Paarung ohne Erfolg, so ist der Deckkaterbesitzer inner- halb von 7 Wochen nach dem Deckdatum schriftlich zu benachrichtigen. In diesem Fall hat der Katzenbesitzer für sein Tier noch eine Deckung frei. Eine Zuchtkatze darf grundsätzlich nur mit einem Kater zusammengehalten bzw. gebracht werden. Der Zuchtkater soll mindestens 4 Tage zwischen den Deckakten pausieren. Nach der Trennung von dem Kater darf die Katze frühestens 3 Wochen danach mit einem anderen Partner zusammen kommen.
21. Der Verkauf von Katzen an Tierhändler, Zoofachgeschäfte und Versuchsanstalten ist strengstens verboten. Eine bloße Vermittlung über eine Zoohandlung, bei der das Tier bis zur Abgabe beim Züchter bleibt, ist erlaubt. Ein Verstoß zieht den sofortigen Ausschluß nach sich.

22. Die Züchter dürfen ihre Jungtiere ab einem Alter von 12 Wochen und erst dann, wenn sie die vorschriftsmäßigen Impfungen gegen Katzenseuche erhalten haben, abgeben. Die jungen Katzen müssen gesund, entwurmt und ungezieferfrei sein. Reklamationen von Käufern, die beweisen, daß diese Bestimmungen vom Züchter nicht erfüllt wurden, werden zwecks Ahndung an den jeweiligen Vorstand des betreffenden Vereins weitergeleitet.

23. Der Stammbaum gehört zur Katze. Stammbaum und Impfpass sind dem jeweiligen neuen Besitzer auszuhändigen.

24. Der Züchter ist verpflichtet, den Verkauf und sonstige Abgabe seiner Jungtiere und anderer Katzen zu kontrollieren. Es wird empfohlen, ein sog. Züchterbuch anzulegen.

25. Stellt ein Züchter oder Katzenhalter bei seinen Tieren eine ansteckende Krankheit fest, so muß er dies unverzüglich der Geschäftsstelle melden. In diesem Falle sollte er in seinem eigenen Interesse keine Ausstellungen besuchen und sich selbst eine Zwingersperre auferlegen. Nachdem der Tierbestand wieder frei von Krankheiten ist, wird eine 3 monatige Zwingersperre dringend notwendig sein.

 

E. Zuchtbuchregeln
26. Beim Ausstellen von Stammbäumen werden die jeweils geltenden Bestimmungen des EVBL e.V. zugrunde gelegt. Fehlerhafte Angaben bei der Beantragung von Stammbäumen können jederzeit vom Zuchtbuchwart in den Eintragungspapieren der Tiere und deren Nachkommen geändert werden ( zu Farbänderungen siehe Pkt.18). Die entstehenden Kosten übernimmt der Züchter.

27. Bei Unklarheiten bezüglich der Rasse und der Farbe empfehlen wir, das Tier bei einer Ausstellung in der Novizenklasse vorzustellen und begutachten zu lassen.

28. Für zuchtspezifische Fragen wenden Sie sich an die vom Vorstand des EVBL e.V. eingesetzten Fachberater der einzelnen Rassen.

gez. Der Vorstand
 
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